Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 372 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Weber, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz durch Fest- machen eines Motorschiffes an Schifffahrtszeichen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 17.09.2015 (PEN 2015 546) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend Berufungsführer) mit Urteil vom 17.09.2015 (pag. 25 ff.) wegen Festmachens eines Motorschiffes an Schifffahrtszeichen, be- gangen am 06.06.2015 auf dem Bielersee, Bojenfeld Strandbad Biel, schuldig (pag. 25) und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 80.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 26). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Berufungsführer am 25.09.2015 form- und fristge- recht Berufung an (pag. 30). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristgerecht mit Datum vom 22.12.2015 (pag. 47). Mit Verfügung vom 15.01.2016 (pag. 54) wurde der Berufungsführer aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen. Diese ging am 03.02.2016 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 57 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 04.01.2016 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 53). 3. Anträge des Berufungsführers, Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Berufungsführer schreibt in der Berufungserklärung vom 22.12.2015 ausdrück- lich, er fechte das Urteil der Vorinstanz nur teilweise an. In der Folge moniert er die ausgesprochene Bussenhöhe im Vergleich zu häufigem fehlbarem Verhalten ande- rer Bürger, das nicht geahndet werde: «Da es sich nur um ein Anbinden des Schiffes handelt, und nicht um eine Zerstörung oder Entwendung, ist eine Busse von Fr. 40.00 die oberste Grenze. Jm Verhältnis zu den fortgeworfenen Zigaretten wo eine Gewässerverschmutzung verursachen und auch verboten ist und trotz Anzeige nicht bestraft wird, und 1000000 x verursacht wird. Ein Bieler Grossrat SP kann eine Garage in Biel die in Konkurs ging billig erwerben. Kann die nacht zum Tage beleuch- ten. Kann ein Garten zu Parkplatz machen. Kann ein Baum auf Fremden Boden fällen. Ein Automah- ler Itl. Herkunft Restaurants und Häuser erwerben,in den Rest. Nur noch gespielt wird mit fremden Leuten ,die meisens auf Priv. Parkplatz Parkieren und abschrankungen weg nehmen. Was haben wir für ein Gesetz in der Schweiz.» (pag. 47). Aus diesem Schreiben lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der Berufungsführer nur eine Abänderung der Bussenhöhe auf höchstens CHF 40.00 beantragt, mithin die vorinstanzliche Strafzumessung anficht. Dagegen richtet sich seine Berufung nicht gegen den Schuldspruch an sich. Dies ergibt sich auch aus der Berufungsbegründung vom 18.01.2016. Darin macht er geltend, er hoffe auf einen Richter, der ihn vom Gesetz verschone und nicht aus 2 einer Mücke einen Elefanten mache, zumal sein «Vergehen» weder der Boje noch der Umwelt Schaden zugefügt hätte (vgl. pag. 57). Damit ist festzustellen, dass der Berufungsführer seine Berufung auf die Strafzu- messung beschränkt. Infolgedessen ist der Schuldspruch wegen Festmachens ei- nes Motorschiffes an Schifffahrtszeichen in Rechtskraft erwachsen (vgl. das erstin- stanzliche Urteilsdispositiv, pag. 25). Demgegenüber hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Bussenhöhe zu überprüfen. Der Berufungsführer wird darauf hingewiesen, dass die Kammer, hätte sie auch den Schuldspruch überprüfen müssen, sein Verhalten wie die Vorinstanz ebenfalls als strafbar angesehen hätte. Es erfüllte zweifellos den Tatbestand der Widerhand- lung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz. Und obschon sich der Berufungsführer in einem Verbotsirrtum befand, handelte er dennoch schuldhaft, da der Irrtum über die Rechtswidrigkeit vermeidbar war. Letzteres insbesondere deshalb, weil der Be- rufungsführer gemäss eigenen Angaben bereits seit 40 Jahren Schiff fährt (vgl. die Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 21 Z. 23). Die Kammer ist im Rahmen des beschränkten Verhandlungsgegenstandes auf- grund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsver- bot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern. Der Berufungsführer ist wegen Festmachens eines Motorschiffes an Schifffahrts- zeichen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 BSG und Art. 9 Abs. 1 BSV schuldig gesprochen wor- den, was mit Busse sanktioniert wird. Damit handelt es sich um eine Übertretung i.S.v. Art. 103 StGB. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfah- rens bildet, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit einge- schränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hin- weisen, publ. in Pra 2011 Nr. 116 S. 842). Der Berufungsführer macht sinngemäss geltend, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft, indem seine Strafe im Vergleich zum fehlerhaften Verhalten von anderen Personen in der Gesellschaft zu hoch ausgefallen sei. Rügen zur Strafzu- messung sind als Rügen von Rechtsfehlern im Sinne einer Überschreitung des Ermessens i.S.v. Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO zu qualifizieren und vom Gericht nach- folgend zu überprüfen. II. Strafzumessung 4. Sachverhalt Die Kammer geht mit Blick auf die Strafzumessung von folgendem erstellten Sach- verhalt aus: Der Berufungsführer machte sein Motorschiff am 06.06.2015 um 3 ca. 22.45 Uhr im Bielersee, Bojenfeld Strandbad Biel, Mole West, mit einem Tau an der gelben Fahrverbotsboje Nr. 4 vom Land her fest (vgl. dazu auch den polizeili- chen Rapport vom 19.06.2015, pag. 2 f.); dabei war ihm die Strafbarkeit seines Tuns nicht bewusst, er hätte jedoch um die Strafbarkeit wissen müssen und kön- nen. 5. Grundlagen der Strafzumessungen Es wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel IV.1. Allge- meines verweisen (vgl. pag. 40). 6. Strafrahmen Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen bieten zu keinerlei Bemerkun- gen Anlass (vgl. pag. 40 f.). Der theoretische Strafrahmen reicht vorliegend von CHF 1.00 bis zu CHF 10‘000.00. Ein Verstoss gegen das Binnenschifffahrtsgesetz im Sinne von einem Festmachen an Schifffahrtszeichen wird gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (VBRS) mit einer Busse in der Höhe von CHF 100.00 als Normstrafe sanktio- niert (S. 57). 7. Tatkomponenten 7.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz richtig festhielt, handelt es sich bei der Boje, an welcher der Be- rufungsführer sein Schiff festgemacht hat, um eine Fahrverbotsboje, welche der Si- cherheit sowohl der Schiffsführer als auch der Schwimmer dient. Durch das wider- rechtliche Festmachen seines Bootes riskierte der Berufungsführer, anderen Schiffsführern die Sicht auf die Boje zu versperren und begünstigte dadurch die all- fällige Missachtung des Fahrverbotes durch andere Schiffsführer. Vorliegend kam es allerdings weder zu einer Verletzung eines Schwimmers noch ist eine konkrete Gefährdung eines Schwimmers durch das Schiff des Berufungsführers oder auf- grund der eingeschränkten Sicht durch ein anderes Schiff erstellt. Jedoch bestand an diesem Tag, dem 06.06.2015, für den Schiffverkehr zumindest eine abstrakte Gefährdung. Das objektive Tatverschulden ist leicht. Der Fall entspricht weitgehend dem von den VBRS-Richtlinien anvisierten Normalfall. Der Berufungsführer hat denn auch mit seiner Berufungsbegründung vom 18.01.2016 nicht dargelegt, inwie- fern sein Verhalten nicht diesem Normalfall entspreche. Seine Ausführungen sind in dieser Hinsicht unbehelflich (pag. 57): «Meine Einsprache hat folgende Überlegung. Die Ausschafungs quote für Kriminelle Ausländer ist im Kanton Bern nur 0,41 % somit am wenigsten der ganzen Schweiz,ich hoffe auch auf einen solchen Richter ,der auch ein Schweizer vom Gesetz ver- schont, und nicht aus einer Mücke ein Elefant macht . Da mein vergehen keinen Schaden verursachte weder der Boje noch der Umwelt. Wie das Gesetz missbraucht wird sehe ich jeden Tag,mann ent- 4 sorgt jeden Tag 100 de von Zigaretten auf den Boden und verschmutztes Grundwasser zuletzt auch nicht Kartonschachtel. Mann demoliert Dachwasser Kanähle und das trotz sinnloser Anzeige. Die Ge- setze sind nur für die kleinen Schweizer wo ein Schiffchen eine Boje anbinden,und es mit einer klei- nen AHV= Fr.1694.00 noch Bezahlen muss» 7.2 Subjektive Tatschwere Der Berufungsführer handelte vorsätzlich. Er hat den Verkehrsregeln der Binnen- schifffahrt ohne vertretbare Gründe zuwider gehandelt. Dabei wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, sich an die massgebenden Vorschriften zu halten. Dies wirkt sich neutral aus. Angesichts des leichten objektiven und subjektiven Tatverschuldens wäre vorlie- gend nach Auffassung der Kammer eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 an- gemessen. Mit der Vorinstanz ist hier indessen im Zweifel zugunsten des Berufungsführers da- von auszugehen, dass dieser nicht um die Strafbarkeit seines Handelns wusste, obwohl er dies hätten wissen müssen und können. Deshalb ist in Anwendung von Art. 21 StGB zwingend eine Strafmilderung wegen des vermeidbaren Verbotsirr- tums vorzunehmen. Diese ist so zu bemessen, dass sie dem Grad des den Täter noch treffenden Schuldvorwurfs entspricht (vgl. BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N 24 zu Art. 21). Wenn die Vorinstanz unter diesem Titel die Bussenhöhe auf CHF 80.00 reduzierte, ist dies auch aus Sicht der Kammer angemessen und nicht zu bean- standen. 8. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 41). Insgesamt wirken sich diese vorliegend weder strafer- höhend, noch strafmindernd aus. 9. Fazit Strafmass Angesichts des als leicht zu gewichtenden Tatverschuldens, des zu berücksichti- genden vermeidbaren Verbotsirrtums sowie den sich neutral auswirkenden Täter- komponenten, erachtet die Kammer im vorliegenden Fall mit Blick auf die Richtlini- en des VBRS eine Busse in der Höhe von CHF 80.00 als angemessen. Die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 1 Tag festzusetzen. III. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO werden dem verurteilten Berufungsführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘050.00 zur Bezahlung auferlegt. 5 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungsführer beantragte eine wesentlich tiefere Busse und unterliegt mit seinem Antrag vollstän- dig. Er hat deshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Höhe dieser Kosten ergibt sich aus Art. 24 lit. a VKD, wo für Berufungsverfahren mit einer einzelrichterlichen Vorinstanz ein Gebührenrahmen zwischen CHF 100.00 und CHF 5‘000.00 vorgesehen ist. Weil dieses Verfahren schriftlich abgewickelt wurde, lediglich eine Übertretung zu beurteilen war und die Berufung sich zudem auf die Strafzumessung beschränkte, erscheint eine Gebühr am unteren Rand des Rah- mens angebracht. Die Verfahrenskosten werden deshalb auf CHF 400.00 festge- setzt. 6 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 17.09.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ der Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz, begangen am 06.06.2015 auf dem Bielersee, Bojenfeld Strandbad Biel, durch Festmachen eines Motor- schiffes an Schifffahrtszeichen, schuldig erklärt wurde. II. A.________ wird gestützt auf Ziff. I. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 21 Satz 2, 47, 106 Abs. 1 - 3 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO, 40 Abs. 1 BSG, 9 Abs. 1 BSV verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘050.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 7 Bern, 17. Oktober 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8