2. Die Ersatzmassnahme „Kontaktsperre“ (Ziff. VII.1.1) gilt bis zum Antritt der Freiheitsstrafe oder dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht. Die übrigen Ersatzmassnahmen (Ziff. VII.1.2 bis 1.5) gelten bis zum Antritt der Freiheitsstrafe. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17