Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2‘733.50. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).