Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für das erstinstanzliche Verfahren mit insgesamt CHF 9‘913.95. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von drei Vierteln der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 7‘435.45, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, I.________ und J.________ zuhanden von Rechtsanwalt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘812.80 (drei Viertel der Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.__