__ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘043.25 (drei Viertel der gesamten Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ durch Rechtsanwalt K.________ werden wie folgt bestimmt: