2. A.________ wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz mit CHF 2‘000.00 entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. IV. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1.1. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 20‘000.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 1.2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 540.00 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.