und gestützt darauf sowie auf den rechtkräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 hiervor in Anwendung der Artikel 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133, 134 StGB; 7, 7a, 8, 27 und 33 Abs. 1 Bst a WG; 12 Abs. 1 WV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Die Untersuchungshaft vom 26.12.2011 bis 15.11.2012 wird im Umfang von 326 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 106 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend CHF 7‘420.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25.05.2014.