4.3 Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘500.00 sowie das beschlagnahmte Hartgeld (CHF 29.15; beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd; Nr. 654 gemäss KTD-Verzeichnis) werden zur anteilsmässigen Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 26.12.2011 in Köniz/Liebefeld zum Nachteil von P.________; 2. des Raufhandels, begangen am 26.12.2011 in Köniz/Liebefeld; 3. des Angriffs, begangen am 17.11.2011 in Mülenen zum Nachteil von O.________;