Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der berechtigten Person zurückgegeben; respektive sind, soweit es sich um Abfall handelt, zu entsorgen: Nr. Gegenstand (alles beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd) 008 1 Armbanduhr 009 1 Papiertaschentuch mit Blutanhaftungen 010 1 Schachtel Zigaretten „Marlboro" rot 011 1 Feuerzeug 012 1 Regenschirm (Knirps), schwarz, mit abgerissener Handschlaufe 013 1 Verpackung mit Batterien „Ultra Alkaline", AA 024 1 Zigarettenstummel „Kent" 025 1 Zigarettenstummel „Parisienne verte"