2. A.________ der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Erwerb, Besitz und mit sich Tragen einer Schusswaffe im Zeitraum vom 08.08.2011 bis am 26.12.2011 in Bern und evtl. anderswo schuldig erklärt wurde. 3. Der A.________ mit Urteil des Bezirksamtes Baden vom 11.12.2009 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00 widerrufen wurde. Die Geldstrafe von CHF 1‘600.00 ist zu vollziehen. Für das Widerrufsverfahren wurden keine Kosten erhoben 4. Weiter verfügt wurde: