1.2 von der Anschuldigung der Nötigung und des Versuchs dazu, angeblich begangen am 05.03.2011 sowie am ca. 14.03.2011 in Tramelan, […], bzw. Bern zum Nachteil von L.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘000.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘940.30, an den Kanton Bern.