V.22.1) gilt bis zum Antritt der Freiheitsstrafe oder dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht. Die übrigen Ersatzmassnahmen (Ziff. V.22.2 bis 22.5) gelten bis zum Antritt der Freiheitsstrafe. Für die Begründung kann vorab auf den Beschluss vom 18. September 2015 (pag. 2992 ff.) verwiesen werden. Weil der Beschuldigte auch vor oberer Instanz die Nichtgewährung seiner Teilnahmerechte bemängelt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Bundes-