64 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit total CHF 50‘078.95. Dieser Betrag wurde bereits vollständig ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz mit CHF 2‘000.00 entschädigt.