Rechtsanwalt K.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher Q.________ am 27. Dezember 2011 mit Verfügung vom 17. Januar 2012 auf CHF 864.00 festgelegt und durch den Kanton Bern ausgerichtet wurde. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher Q.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).