Für das oberinstanzliche Verfahren wird Rechtsanwalt K.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ mit CHF 2‘733.50 entschädigt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der gesamten oberinstanzlichen amtlichen Entschädigung verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, I.________ und J.________ zuhanden von Rechtsanwalt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 648.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.__