der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 7‘435.45, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, I.________ und J.________ zuhanden von Rechtsanwalt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘812.80 (ebenfalls drei Viertel der gesamten Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Für das oberinstanzliche Verfahren wird Rechtsanwalt K.___