und H.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘043.25 (ebenfalls drei Viertel der gesamten Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ durch Rechtsanwalt K.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9‘913.95 festgesetzt. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten kann der Kanton Bern von diesem die Erstattung von nur drei Vierteln