Das oberinstanzliche amtliche Honorar beläuft sich auf CHF 1‘602.70 (zwei Drittel der eingereichten Kostennote, d.h. abzüglich dem Aufwand für die nicht amtliche Vertretung von E.________). Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten kann der Kanton Bern von diesem nur die Erstattung von drei Vierteln der erst- und oberinstanzlichen amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 9‘474.55, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, G.________ und H.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.__