Der Beschuldigte ist im Strafpunkt mehrheitlich unterlegen, einzig bezüglich des Strafmasses hat er teilweise obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm den grössten Teil der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10‘400.00, aufzuerlegen. Die Kammer hat die verbleibenden CHF 1‘000.00 in ihrem Urteil vom 15. September 2016 im Umfang von CHF 750.00 dem Kanton Bern und im Umfang von CHF 250.00 dem Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer auferlegt. Dabei wurde übersehen, dass diese Kostenauferlegung dem Grundsatz der Kostenbefreiung gemäss Art. 30 OHG entgegensteht.