428 Abs. 1 StPO eigentlich den unterliegenden Straf- und Zivilklägern aufzuerlegen. Da es sich bei ihnen jedoch um Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) handelt, trägt diese Kosten der Kanton Bern (Art. 30 Abs. 1 OHG). Oberinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11‘400.00 entfallen auf den Strafpunkt. Der Beschuldigte ist im Strafpunkt mehrheitlich unterlegen, einzig bezüglich des Strafmasses hat er teilweise obsiegt.