3022) auf CHF 12‘400.00. Hiervon fallen CHF 1‘000.00 auf den Zivilpunkt. Im Zivilpunkt hat der Beschuldigte teilweise obsiegt, so muss er an einzelne Strafund Zivilkläger keine bzw. weniger hohe Genugtuungssummen bezahlen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm nur die Hälfte der auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 wären gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO eigentlich den unterliegenden Straf- und Zivilklägern aufzuerlegen.