Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude haben sie durch seinen Tod keine erlitten. Ein Genugtuunganspruch ergibt sich indes aus der Tatsache, dass 62 I.________ und J.________ aufgrund ihres Alters nie Erinnerungen an ihren Vater haben werden. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von je CHF 6‘000.00 aus diesem Grund als angemessen. VII. Kosten und Entschädigungen