ab, bleiben noch 10‘000.00. Nach einer weiteren Reduktion für die tiefen Lebenshaltungskosten in Gaziantep scheint der Kammer eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 pro Elternteil als angemessen. Für die Berechnung der Genugtuungen der beiden ausserehelichen Kinder I.________ und J.________ kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3132 f.). Die anlässlich der Hauptverhandlung von der Mutter der beiden Kinder, N.________, geltend gemachte, enge Beziehung von P.________ zu den beiden im Jahr 2008 ausserehelich geborenen Kindern ist offensichtlich konstruiert.