Insbesondere bei C.________ überwiegen zudem die reduzierenden Faktoren (Selbstverschulden P.________, eigene aktive Teilnahme C.________) den allenfalls erhöhenden Faktor (Tötung hautnah miterlebt) bei weitem. Die Kammer kommt – anders als die Vorinstanz – zum Schluss, dass sowohl C.________ als auch E.________ keinen Anspruch auf Genugtuung haben. Bezüglich der Genugtuung für die Eltern G.________ und H.________ sind zum einen das Selbstverschulden von P.________, zum andern die deutlich tieferen Lebenshaltungskosten an ihrem Wohnort in der Türkei zu berücksichtigen.