Der Kammer scheinen diese Beträge unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als immer noch zu hoch. Klar ist, dass sich die anspruchsberechtigten Angehörigen das Selbstverschulden des direkten Opfers anrechnen lassen müssen (BEATRICE GURZELER, Dissertation, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Schulthess Zürich Basel Genf 2005, S. 279 und dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts). Mit den Geschwistern C.________ und E.________ bestand keine Hausgemeinschaft. Die relativ engen Familienbande reichen nicht aus, um dieses fehlende Kriterium zu ersetzen. Beide sind erwachsen, haben ihre eigenen Familien und ihr eigenes Leben. Insbesondere bei C.______