Hiervon sind die nötigen Abzüge vorzunehmen (Pauschalabzug, sowie für die beiden Kinder, vgl. hierzu das Berechnungsformular auf pag. 3503). Dabei resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00. Die massive Delinquenz während laufendem Verfahren spricht klar gegen eine gute Prognose, sodass die Geldstrafe unbedingt auszufällen ist. Gestützt auf diese Ausführungen ist für den Angriff zum Nachteil von O.________ eine Geldstrafe von 106 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 7‘420.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Mai 2014 auszusprechen.