Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 148 Strafeinheiten. Hiervon ist nun wiederum die im Urteil vom 26. Mai 2014 ausgesprochene Strafe von 42 Strafeinheiten (inkl. Verbindungsbusse) abzuziehen, sodass noch eine Zusatzstrafe von 106 Strafeinheiten, entsprechend 106 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 4‘000.00 sowie von seiner Ehefrau von CHF 3‘000.00 auszugehen. Hiervon sind die nötigen Abzüge vorzunehmen (Pauschalabzug, sowie für die beiden Kinder, vgl. hierzu das Berechnungsformular auf pag.