Diese Ausführungen sind korrekt. Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten, sodass auch die Kammer auf ein Strafmass von 120 Strafeinheiten kommt. In Abweichung zur Vorinstanz wird diese Strafe jedoch in Form einer Geldstrafe ausgefällt (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. V.15 hiervor).