19. Angriff Für den Angriff zum Nachteil von O.________ hat die Vorinstanz die bei isolierter Betrachtungsweise auszufällende Strafe auf 120 Strafeinheiten festgesetzt und das wie folgt begründet (pag. 3122): «Gemäss den VBRS-Richtlinien ist der Referenzsachverhalt („Nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heimkehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Die eine Person erleidet eine einfache Körperverletzung, die andere nur Tätlichkeiten.“) mit 90 Strafeinheiten zu sanktionieren.