Auch diese Sanktion von 120 Strafeinheiten ist angemessen. Die Täterkomponenten sind neutral zu bewerten. Dem engen Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt ist wiederum bei der Bestimmung des Asperationsfaktors gebührend Rechnung zu tragen. 18.3 Asperation Wie bereits in Ziffer V.15 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer für den Raufhandel und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen. Beide Delikte hängen eng mit dem Tötungsdelikt zusammen und treten klar in den Hintergrund. Es rechtfertigt sich deshalb, mit einem Ansatz von 60% zu asperieren.