59 A.________ wusste genau, dass es ihm nicht möglich war, in der Schweiz legal eine Waffe zu erwerben. Deshalb erwarb er eine Waffe aus dem Milieu, welche bereits mit vier Patronen geladen und schussbereit war. Am 26.12.2011 trug er die Waffe zudem mit der Absicht, diese im Falle eines Angriffs zu seiner Verteidigung einzusetzen. Dabei trug er die Waffe vorne im Hosenbund eingesteckt, so dass die Waffe besonders griffbereit war. Das Gericht erachtet deshalb für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 120 Strafeinheiten als angemessen.