Der Erwerb einer halbautomatischen Waffe durch einen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 WV nicht berechtigten Ausländer sei mit 40 Strafeinheiten zu bestrafen. Gleiches gilt für den Besitz in derselben Konstellation. Wird die Waffe getragen, wird eine Strafe von 60 Strafeinheiten empfohlen, wobei diese um einen Viertel zu erhöhen sei, wenn die Waffe dabei geladen und nicht gesichert ist. Der Erwerb oder der Besitz von 10 Pistolenpatronen durch einen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 WV nicht berechtigten Ausländer sei mit je 15 Strafeinheiten zu bestrafen. Das Tragen in der entsprechenden Konstellation mit 25 Strafeinheiten.