Dem Umstand, dass der Raufhandel vorliegend in engem Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt steht, ist bei der Bestimmung des Asperationsfaktors gebührend Rechnung zu tragen. 18.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz hat für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 120 Strafeinheiten eingesetzt und dies wie folgt begründet (pag. 3122): «Die VBRS-Richtlinien empfehlen für Widerhandlungen gegen das Waffengesetz folgende Sanktionen. Der Erwerb einer halbautomatischen Waffe durch einen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 WV nicht berechtigten Ausländer sei mit 40 Strafeinheiten zu bestrafen.