Angeschuldigter hat Schlägerei nicht ausgelöst, keine auffallend grosse Beteiligung, nur wenige und nur leichte Verletzungen = 30 Strafeinheiten, S. 46 der VBRS-Richtlinien) hat die Vorinstanz den vorliegenden Raufhandel als deutlich gravierender eingeschätzt und dafür ein Strafmass von mindestens 180 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Dies ist zweifellos richtig. Die Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus. Dem Umstand, dass der Raufhandel vorliegend in engem Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt steht, ist bei der Bestimmung des Asperationsfaktors gebührend Rechnung zu tragen.