Mit Blick auf den in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) umschriebenen Referenzsachverhalt (Gegenseitige Schlägerei mit je 3 bis 4 Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände; Angeschuldigter hat Schlägerei nicht ausgelöst, keine auffallend grosse Beteiligung, nur wenige und nur leichte Verletzungen = 30 Strafeinheiten, S. 46 der VBRS-Richtlinien) hat die Vorinstanz den vorliegenden Raufhandel als deutlich gravierender eingeschätzt und dafür ein Strafmass von mindestens 180 Strafeinheiten als angemessen erachtet.