5.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Weder im einen noch im andern Fall kann von einem Geständnis gesprochen werden. A.________ konnte zwar bezüglich des Tötungsdeliktes schwerlich bestreiten, dass er geschossen hatte. Er behauptete aber bis zum Schluss, er habe nach hinten/oben in die Luft geschossen und gar niemanden treffen wollen. Demzufolge fehlt es an Einsicht und Reue. Bei den übrigen Vorwürfen gilt das gleiche. 5.3. Strafempfindlichkeit