57 17.1.4 Zwischenfazit Tatkomponenten Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat zu den Täterkomponenten folgendes erwogen (pag. 3123 f.): «5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse