Zudem war das von ihm gewählte Abwehrmittel nicht nur unangemessen, sondern es bestand – zwar nicht zwischen den beteiligten Rechtsgütern an sich (beide Male ist die körperliche Unversehrtheit betroffen) – aber doch in Bezug auf den Grad der (drohenden) Beeinträchtigung (ernst zu nehmende Verletzungen durch den Angriff vs. Tötung des Angreifers) auch ein offenbares Missverhältnis. Andererseits war der Aufmarsch der Gegenseite, wie ihn der Beschuldigte bereits wahrgenommen hatte, massiv. Ferner wurde er ebenfalls mit einer Waffe, nämlich mit dem Baseballschläger, angegriffen.