Hätte der Beschuldigte darauf verzichtet, wäre es auf der P.________-Seite kaum zur «Generalmobilmachung» und damit zum «Show-Down» im Steinhölzli gekommen. Zudem war das von ihm gewählte Abwehrmittel nicht nur unangemessen, sondern es bestand – zwar nicht zwischen den beteiligten Rechtsgütern an sich (beide Male ist die körperliche Unversehrtheit betroffen) – aber doch in Bezug auf den Grad der (drohenden) Beeinträchtigung (ernst zu nehmende Verletzungen durch den Angriff vs. Tötung des Angreifers) auch ein offenbares Missverhältnis.