Wie dargelegt, bestand das Notwehrrecht des Beschuldigten nicht uneingeschränkt. Es war der Beschuldigte selber, der im X.________ (Restaurant) P.________ zuerst tätlich angegangen und dem Konflikt damit eine neue, gewaltsame Dimension gegeben hat. Diese Provokation war angesichts der bekannten Vorgeschichte und des mehr als temperamentvollen Umfeldes massiv. Hätte der Beschuldigte darauf verzichtet, wäre es auf der P.________-Seite kaum zur «Generalmobilmachung» und damit zum «Show-Down» im Steinhölzli gekommen.