Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere und dabei insbesondere des bloss eventualvorsätzlichen Handelns erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe im Umfang von einem Fünftel auf insgesamt 10 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 17.1.3 Notwehrexzess Eine substanzielle, wenngleich eben auch nicht übermässige Strafmilderung hat nun aufgrund des Handelns in Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) zu erfolgen. Wie dargelegt, bestand das Notwehrrecht des Beschuldigten nicht uneingeschränkt.