_) in Kauf genommen. Dies führt im Vergleich zu einem direkten Vorsatz (der Tod als eigentliches Handlungsziel) zu einer doch erheblichen Reduktion des Tatverschuldens. Im Übrigen führte die Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere korrekt aus (pag. 3120): «Das Tatmotiv, der Anlass so zu handeln (ein wichtiges Element der subjektiven Tatschwere) war sicher der Überfall durch die Gruppe P.________. Berechtigterweise musste A.________ in diesem Moment Schlimmes für sich befürchten, allerdings war sein Leben bei der Schussabgabe nicht in unmittelbarer Gefahr, wie er vergeblich behauptete.