56 17.1.2 Subjektive Tatschwere Gemäss dem Beweisergebnis musste der der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe realisiert haben, dass sich der Oberkörper von P.________ lediglich in einer sehr geringen Entfernung zur Schusswaffe befand. Trotzdem schoss er in diese Richtung. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer von einem bloss eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte kannte die Gefahr seines Handelns, handelte dennoch und hat so den verpönten Erfolg (den Tod von P.________) in Kauf genommen.