Zudem schoss er unvermittelt los, ohne seine Schussabgabe anzukündigen oder einen Warnschuss abzugeben. Er schoss zweimal kurz nacheinander wahllos und ohne genau zu sehen wohin, in Richtung von P.________. P.________ hatte unter diesen Umständen keine Chance, zu reagieren. Der Umstand, dass der Beschuldigte von P.________ angegriffen wurde, wird nachfolgend unter dem Titel des Notwehrexzesses berücksichtigt. Bei dieser als gut mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatschwere geht die Kammer von 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe aus.