Das Handeln des Beschuldigten ist als verwerflich zu bezeichnen. Die Verwendung einer grosskalibrigen, von Anfang an geladenen, mit mindestens vier Schuss im Magazin bestückten Schusswaffe – notabene im öffentlichen Raum (überbautes Gebiet, stark frequentierte Bushaltestelle) – offenbart eine erhebliche Skrupellosigkeit des Beschuldigten. Ebenso die geringe Distanz, die der Beschuldigte mit seiner Pistole gegenüber seinem Kontrahenten im Moment der Schussabgabe innehatte. Zudem schoss er unvermittelt los, ohne seine Schussabgabe anzukündigen oder einen Warnschuss abzugeben.