55 Geldstrafe werde nicht bezahlt (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, N. 2 zu Art. 41StGB). Mit Blick auf die konkreten Umstände, die Schwere und den engen Zusammenhang der Delikte mit dem Tötungsdelikt kommt für den Raufhandel sowie für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage. Der Beschuldigte ist für diese beiden Delikte und das Tötungsdelikt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen. Der Angriff zum Nachteil von O.___