Es befand, Geldstrafe und Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Für die vorsätzliche Tötung – dem vorliegend schwersten Delikt – ist gemäss Art. 111 StGB ein Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.