Dies deshalb, weil sich die allenfalls ins Gewicht fallenden Komponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. In dieser Situation wäre es nicht richtig, am Schluss eine pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen den Täterkomponenten vorzunehmen (vgl. hierzu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360).