14. Allgemeines zur Strafzumessung Es kann vorab auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 3117 ff.). Die 2. Strafkammer weicht indessen in konstanter Praxis insoweit vom von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe.