123 Ziff. 1 StGB (vgl. DONATSCH, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN- KUPPER/WEDER, StGB Kommentar, N. 3 zu Art. 123 StGB mit vielen Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkungen auf die Psyche des Opfers abgestellt werden (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER N. 5 zu Art. 123 StGB). Auch die Kammer bejaht in casu das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.